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   OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23   

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OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23 (https://dejure.org/2023,40072)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23 (https://dejure.org/2023,40072)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2023 - 1 Vollz 356/23 (https://dejure.org/2023,40072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrUG NRW § 20; MRVG NRW § 7
    Erledigung; Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug nach Einführung des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW

  • rechtsportal.de

    StrUG NRW § 20; MRVG NRW § 7
    Erledigung; Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug nach Einführung des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW

  • rechtsportal.de

    StrUG NRW § 20 Abs. 1 S. 2; MRVG NRW § 7
    Besitzt und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug nach Einführung des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW; Erledigung einer Maßnahme durch Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Die vom Senat unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze zum Regel-Ausnahmeverhältnis hat der Gesetzgeber - wenn auch im Rahmen einer veränderten Gesetzessystematik - bei Schaffung des § 20 StrUG NRW nunmehr unter Beachtung des Angleichungsgrundsatzes und der Förderung der Selbständigkeit und Verantwortung der Untergebrachten (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 - BVerfGE 128, 326 - 409, vgl. LT-Drs.
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Dies war auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 und BVerfG NStZ-RR 1996, 252).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Dies war auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 und BVerfG NStZ-RR 1996, 252).
  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15

    Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Verlegung in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Hängt die verfahrensgegenständliche Maßnahme von den Verhältnissen in der früheren Anstalt ab, tritt Erledigung ein; ist die Entscheidung über die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst, ist demgegenüber eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - III-1 Vollz (Ws) 163/15 -, juris m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Dazu hat der Senat die Auffassung vertreten, dass von einem eigenen PC eines Gefangenen bzw. Untergebrachten eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 7 Abs. 3 MRVG NW ausgeht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.05.2013 - III-1 Vollz (Ws) 139/13 und vom 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - zum Strafvollzug unter Geltung des § 70 StVollzG Bund und zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, vgl. § 130 StVollzG Bund -, jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 19. November 2015, III-1 Vollz(Ws) 492/15).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Vollz (Ws) 139/13

    Besitz eines Computers im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Dazu hat der Senat die Auffassung vertreten, dass von einem eigenen PC eines Gefangenen bzw. Untergebrachten eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 7 Abs. 3 MRVG NW ausgeht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.05.2013 - III-1 Vollz (Ws) 139/13 und vom 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - zum Strafvollzug unter Geltung des § 70 StVollzG Bund und zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, vgl. § 130 StVollzG Bund -, jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 19. November 2015, III-1 Vollz(Ws) 492/15).
  • OLG Hamm, 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Würden solche Gründe im Nachhinein im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht werden können, würde möglicherweise sich nicht nur der Charakter der ursprünglichen Entschließung im gerichtlichen Verfahren ändern; es würde auch das Ergebnis einer neuen Abwägung mit neuen Faktoren an die Stelle der beantragten Abwägung gesetzt (OLG Koblenz NStZ 1981, 495; OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 309; NStZ 1982, 349; ZfStrVo 1987, 111; OLG Stuttgart ZfStrVo 2002, 56; OLG Zweibrücken, Beschl. vom 12.5.2017 - 1 Ws 235/16 Vollz = FS 2018, 86; vgl. auch OLG Koblenz ZfStrVo 1982, 123; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240; OLG Hamm StV 1997, 32; Laubenthalt in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage § 115 Rn. 4f).
  • OLG Hamm, 12.01.2023 - 1 Vollz (Ws) 138/22
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Damit ermöglichte die Vorschrift, das (grundsätzlich bestehende) Recht zum Besitz von (auch elektronischen) Gegenständen insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung und zur Erreichung des Vollzugs- bzw. Therapieziels zu beschränken (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 zu III-1 Vollz (Ws) 138/22 - auch zu dem in Zielrichtung und Regelungsgehalt entsprechenden § 15 Abs. 2 StVollzG NRW).
  • OLG Hamm, 29.04.2022 - 1 Vollz (Ws) 76/22

    Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Anbahnungsgespräch eines Gefangenen mit

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 76/22 und vom 24. Mai 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 120+121/22; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 10.07.1981 - 2 Vollz (Ws) 27/81
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2023 - 1 Vollz 356/23
    Würden solche Gründe im Nachhinein im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht werden können, würde möglicherweise sich nicht nur der Charakter der ursprünglichen Entschließung im gerichtlichen Verfahren ändern; es würde auch das Ergebnis einer neuen Abwägung mit neuen Faktoren an die Stelle der beantragten Abwägung gesetzt (OLG Koblenz NStZ 1981, 495; OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 309; NStZ 1982, 349; ZfStrVo 1987, 111; OLG Stuttgart ZfStrVo 2002, 56; OLG Zweibrücken, Beschl. vom 12.5.2017 - 1 Ws 235/16 Vollz = FS 2018, 86; vgl. auch OLG Koblenz ZfStrVo 1982, 123; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240; OLG Hamm StV 1997, 32; Laubenthalt in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage § 115 Rn. 4f).
  • OLG Frankfurt, 18.10.1985 - 3 Ws 819/85
  • OLG Frankfurt, 12.03.1982 - 3 Ws 140/82
  • OLG Frankfurt, 24.09.1986 - 3 Ws 746/86
  • OLG Zweibrücken, 12.05.2017 - 1 Ws 235/16
  • OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23

    Bestandsschutz, Vertrauensschutz, Anstaltswechsel; Fortbestehen

    Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.11.2023 - III-1 Vollz 356/23 -, noch nicht veröffentlicht; im dortigen Verfahren begehrte der hiesige Betroffene, ihm die Einbringung und Nutzung eines eigenen Laptops zur Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit zu gestatten).

    Damit hat er aber ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass ein unkontrollierter Zugang zu und Besitz von solchen Geräten eine Gefahr für den Behandlungserfolg und die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung und unter Umständen für die öffentliche Sicherheit darstellen würde (LT-Drs. 17/12306, S. 68), mithin die vom Senat unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze zum Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Gestattung des Besitzes von elektronischen Geräten, denen eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit innewohnt, bei Schaffung des § 20 StrUG NRW aufgegriffen, konkretisiert und statuiert (vgl. Senat, Beschluss vom 09.11.2023 - III-1 Vollz 356/23 -).

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